Gutachten für das Finanzamt – Nachweis des niedrigeren Werts nach § 198 BewG
Das Finanzamt bewertet Immobilien nach einem typisierten Verfahren – ohne das Objekt je gesehen zu haben. Liegt der so ermittelte Wert über dem tatsächlichen Verkehrswert, zahlen Sie zu viel Steuer. Der Gesetzgeber sieht dafür einen Ausweg vor.
Worum es geht
Für Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt das Finanzamt den Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz fest. Das geschieht schematisch, anhand von Tabellenwerten und Durchschnitten. Ein Instandhaltungsrückstau, ein ungünstiger Zuschnitt, ein Wohnrecht oder eine schlechte Lage innerhalb des Ortes fließen dabei nicht ein.
§ 198 BewG erlaubt Ihnen deshalb, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Der übliche Weg dafür ist ein Gutachten eines zertifizierten oder öffentlich bestellten Sachverständigen. Fällt der nachgewiesene Wert niedriger aus, wird er der Besteuerung zugrunde gelegt.
Wichtig ist dabei die Frist: Der Nachweis muss im Feststellungsverfahren erbracht werden – also solange der Bescheid noch offen oder mit Einspruch angreifbar ist. Wenn Sie einen Feststellungsbescheid erhalten haben, warten Sie damit nicht.
Hintergründe zu Erbschaft- und Schenkungsteuer behandeln wir ausführlich auf unserem Fachportal erben-schenken-scheiden.de. Hier auf dieser Seite geht es um die Bewertung selbst – Ablauf, Unterlagen und Kosten.
Auf einen Blick
- EmpfohlenVerkehrswertgutachten
- Rechtsgrundlage§ 198 BewG
- StichtagTodes- oder Schenkungstag
- Bearbeitung2–4 Wochen*
- Preisab 1.795 € inkl. MwSt.
* ab Zugang aller Unterlagen und Auskünfte sowie Durchführung des Ortstermins
Angebot anfordernWas ich für Sie übernehme
- Gutachten in der für § 198 BewG erforderlichen Form
- Vollständige Herleitung mit belegten Eingangsdaten
- Erfassung wertmindernder Umstände, die das Finanzamt nicht kennt
- Bewertung auf den steuerlich maßgeblichen Stichtag
- Berücksichtigung von Nießbrauch, Wohnrecht und Belastungen
- Auf Wunsch Abstimmung mit Ihrem Steuerberater
Was ich von Ihnen brauche
Was fehlt, beschaffe ich für Sie. Vor dem Termin erhalten Sie eine konkrete Liste – keine allgemeine Checkliste.
- Feststellungsbescheid des Finanzamts
- Grundbuchauszug
- Flurkarte
- Bauzeichnungen
- Wohnflächenberechnung
- Angaben zu Mängeln und Modernisierungen
So läuft es ab
Sie melden sich
Telefon, E-Mail oder Formular. Ich frage nach Objektart, Lage und Anlass – mehr brauche ich zunächst nicht.
≈ 10 MinutenFestangebot
Schriftlich, mit festem Preis und Termin – innerhalb von 24 Stunden. Keine Stundensätze.
innerhalb 24 StundenOrtstermin
Ich nehme auf, fotografiere und messe. Vorbereiten müssen Sie nur die Unterlagen, die ich vorher benenne.
1–2 Stunden vor OrtGutachten
Gebunden und digital. Auf Wunsch gehe ich es mit Ihnen durch – damit Sie es gegenüber Dritten vertreten können.
2–4 Wochen** ab Zugang aller Unterlagen und Auskünfte sowie Durchführung des Ortstermins
Fragen zu diesem Anlass
Lohnt sich das Gutachten überhaupt?
Das hängt von der Differenz ab. Als grobe Orientierung: Je nach Steuersatz und Freibeträgen kann jeder Euro, um den der Wert sinkt, spürbar Steuer sparen. Ob sich der Aufwand in Ihrem Fall rechnet, lässt sich meist schon im Telefonat einschätzen – schildern Sie mir Objekt und festgestellten Wert, dann sage ich Ihnen ehrlich, ob es sich lohnt.
Erkennt das Finanzamt das Gutachten sicher an?
Eine Garantie gibt es nicht – die Prüfung liegt beim Finanzamt. Anerkannt wird ein Gutachten, das methodisch sauber ist, die Eingangsdaten belegt und die Verfahrenswahl begründet. Genau darauf lege ich den Aufbau aus. Ein Kurzgutachten oder eine Online-Bewertung genügt für diesen Zweck nicht.
Bis wann muss das Gutachten vorliegen?
Solange das Feststellungsverfahren läuft oder der Bescheid noch mit Einspruch angreifbar ist – üblicherweise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Wenn die Frist knapp wird, sagen Sie es beim ersten Anruf; ein Einspruch kann zunächst auch ohne Gutachten eingelegt und später begründet werden. Zu Fristen berät Sie Ihr Steuerberater.
Gilt das auch bei einer Schenkung?
Ja. § 198 BewG gilt für Erbschaft- und Schenkungsteuer gleichermaßen. Maßgeblich ist dann der Tag der Ausführung der Schenkung.
Ihr Fall ist ein anderer?
Sprechen wir über Ihren Fall
Schildern Sie mir kurz die Situation – Sie bekommen eine ehrliche Einschätzung, welches Gutachten Sie brauchen, und innerhalb von 24 Stunden ein schriftliches Festangebot.

